Im Brasilien geraten die geplanten Änderungen beim Waldgesetz immer stärker in die Kritik. Laut einer Umfrage lehnen 85 Prozent der Menschen im größten Land Südamerikas eine Neuregelung ab, sollte diese zu Lasten des atlantischen oder amazonischen Regenwaldes gehen. Und alles sieht derzeit danach aus, als würden von der Gesetzesänderung vornehmlich Großgrundbesitzer und die Agrarlobby profitieren, die Auwälder und vor allem der Urwald im Amazonas haben das Nachsehen.
Die ehemalige brasilianische Umweltministerin Marina Silva spricht inzwischen von einem „Todesurteil für den Amazonas“ sollte das Gesetz am Mittwoch (30.) den Senat passieren. Nach der Absegnung im Kongress muss dann nur noch Staatspräsidentin Dilma Rousseff das Papier unterzeichnen. Widerstand oder gar ein Veto ist derzeit von ihr nicht zu erwarten.
Doch was soll tatsächlich geändert werden? Das AmazonasPortal hat sich den vorgeschlagenen Gesetzestext angesehen und listet nachfolgend die wichtigsten Punkte auf:
Gesetzliche Schutzzonen
Derzeit steht ein Teil eines jeden Grundstücks unter Schutz. Im Amazonas-Regenwald sind dies 80%, im Cerrado (Savannen) innerhalb der Amazonas-Staaten 35% und in allen anderen Landesteilen 20%. Durch die Neuregelung fällt der Wert auf 50%, sofern der betreffenden Bundesstaat mehr als 65% seiner Fläche als Naturschutzgebiete, Reservate oder Indianer-Schutzgebiete ausgewiesen hat.
Permanente Schutzgebiete
Derzeit sind Gefahrenzonen wie Abhänge, Hügelgipfel oder Randzonen von Flüssen und Bächen besonders geschützt. Diese dürfen aufgrund der zu erwartenden Erosion nicht abgeholzt werden. Die Auwälder (Mata Ciliar) müssen 30 Meter Tiefe betragen. In der Neuregelung ist nun die Bewirtschaftung dieser Flächen unter besonderen Umständen gestattet. Auch Viehhaltung ist an Hängen bis 45 Grad Neigung erlaubt. Die Zone für Auwälder verringert sich auf 15 Meter.
Wiederaufforstung und Straffreiheit
Eigentümer von Grundstücken gleich welcher Größe können Geldstrafen, die für illegale Abholzung bis 2008 verhängt wurden, durch Wiederaufforstung kompensieren. Kleinbauern mit Grundstücken von bis zu 4 Landeinheiten (eine in jedem Bundesstaat andere fiskalische Größe) können vom Zwang der Wiederaufforstung befreit werden.